Zum Inhalt springen

Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Pforzheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
26.11.2025 5 Ca 202/25

Im Namen des Volkes!

Urteil

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 12.05.2025 nicht zum 30.06.2025 aufgelöst worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auf dem bisherigen Arbeitsplatz und zu den bisherigen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 16.05.2022 weiter zu beschäftigen.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 19.604,00€ festgesetzt.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
03.12.2025 5 Ca 167/25

Im Namen des Volkes! 
Anerkenntnis-Teil und Schluss- Urteil



  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die restliche Vergütung für Februar 2024 in Höhe von 3.587,00 € brutto abzgl. 2.223,77 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2024, zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Entgeltfortzahlung für März 2024 in Höhe von 2.856,00 € brutto abzgl. 1.801,20 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024, zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Entgeltfortzahlung für April 2024 in Höhe von 136,00 € brutto abzgl. 60,04 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024, zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Resturlaub in Höhe von 2.176,00 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2025, zu zahlen. 
  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsdokumente, d.h. die korrigierte Lohnabrechnung für Februar 2024, die Lohnabrechnung für März 2024 und April 2024, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2023 und 2024, sowie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung herauszugeben; die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2024 und die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung müssen der Lohnabrechnung für April 2024 entsprechen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis, das insgesamt der Bewertungsstufe „gut" entspricht und eine wohlwollende Schlussformulierung — Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel — enthält, zu erteilen; das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses muss mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, d.h. 01.02.2025, übereinstimmen.
  7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 11.271,63 € festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
03.12.2025 5 Ca 152/25

Im Namen des Volkes!

Urteil


1. Die Klage wird abgewiesen.



2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.



3. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 70.731,43 € festgesetzt.



4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.11.2025 2 Ca 67/25

Urteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.854,43 Euro brutto zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34%.
  4. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 28.997,54 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
26.11.2025 2 Ca 165/25

Urteil

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin erteilte Abmahnung (Anlage K1) aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.270,00 Euro festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
27.11.2025
3 Ga 8/25

Im Namen des Volkes

Urteil


1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf EUR 11.338,18 festgesetzt.

4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2025
3 Ca 46/25

Im Namen des Volkes

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.Der Streitwert wird auf EUR 21.300,00 festgesetzt.