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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Pforzheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
11.03.2026
5 Ca 63/25

Im Namen des Volkes!

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 10.500,00 € festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
06.03.2026 6 Ca 220/25

Im Namen des Volkes



Urteil



  1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei für den Abrechnungszeitraum 2022 bis Oktober 2025 weitere 23.279,00 € brutto Lohndifferenzvergütung und 168,37 € netto Nachtarbeitszuschläge für August und Oktober 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.188,75€ seit 01.04.2022, 762,00 € seit 01.05.2022, 210,00€ seit 01.07.2022, 345,00€ seit 01.08.2022, 416,25€ seit 01.09.2022, 71,25€ seit 01.10.2022, 993.75 € seit 01.11.2022, 251,25 € seit 01.12.2022, 183,00€ seit 01.01.2023, 307,50€ seit 01.02.2023, 723,75 € seit 01.04.2023, 585,00 € seit 01.05.2023, 873,75 € seit 01.06.2023, 622,50 € seit 01.07.2023, 442,50 € brutto seit 1.08.2023, 645,00€ seit 01.09.2023, 1.181,25€ seit 01.10.2023, 825,00€ seit 01.11.2023, 633,75€ seit 01.12.2023, 457,50€ seit 01.01.2024, 502,50€ seit 01.02.2024, 611,25 € seit 01.03.2024, 307,50 € seit 01.04.2024, 941,25 € seit 01.05.2024, 326,25 € seit 01.06.2024, 555,00 € seit 01.07.2024, 1.440,00 € seit 01.08.2024, 1.380,00 € seit 01.09.2024, 543,75€ seit 01.11.2024, 280,25€ seit 01.12.2024, 322,50€ seit 01.01.2025, 108,75€ seit 01.02.2025, 757,50€ seit 01.04.2025, 892,50€ seit 01.05.2025, 776,25 € seit 01.07.2025, 585,00 € seit 01.07.2025, 153,75 € seit 01.08.2025, 391,54 € seit 01.09.2025, 247,50 € seit 01.10.2025, 511,83 € seit 01.11.2025 und 93,75 € seit 01.12.2025 zu zahlen.
  2. Die beklagte Partei wird verurteilt, nach Maßgabe der weitergehenden Vergütungsansprüche der Ziff.1 korrigierte Lohnabrechnungen zu erteilen und an die klagende Partei herauszugeben.
  3. Die beklagte Partei wird verurteilt, nach Maßgabe der weitergehenden Vergütungsansprüche der Ziff.1 korrigierte schriftliche Meldungen zur Sozialversicherung sowie Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jeweils für die Beschäftigungsjahre 2022 bis 2024 zu erteilen und an die klagende Partei herauszugeben.
  4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Der Streitwert wird auf € 33.407,67 festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
05.03.2026 2 Ca 129/24

Im Namen des Volkes



Urteil



  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 59 %. Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten zu 40 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2 zu 1 % alleine.
    Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu 57 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 60 %. Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 40% als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 zu weiteren 3% alleine.
    Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst; dies gilt auch für die Kosten des Vergleichs.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 4 nach der einseitigen Erledigungserklärung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wird auf 2.464,00 Euro festgesetzt.
    Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 5 nach der einseitigen Erledigungserklärung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wird auf 2.865,36 Euro festgesetzt.
    Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 4 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wird auf 4.452,44 Euro festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 5 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wird auf 3.255,12 Euro festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
04.03.2026
1 Ca 325/25

Urteil


1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 13.10.2025 zum 31.12.2025 sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 10.200,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.