Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Pforzheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
17.04.2024 5 Ca 380/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%.
  7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt.
  8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
17.04.2024 5 Ca 380/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%. 7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
11.04.2024 3 Ca 219/23

Im Namen des Volkes

Urteil

  1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 05.06.2023, zugestellt am 06.06.2023, unwirksam ist und das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.08.2023 fortbestanden hat.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 850,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 01.06.2023 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2023 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 850,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 03.07.2023 zu bezahlen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2023 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 850,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 01.08.2023 zu bezahlen.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 850,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 01.09.2023 zu bezahlen.

  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  7. Der Streitwert wird auf EUR 3400,00 festgesetzt.

  8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zulässig ist.
10.04.2024 5 Ca 441/23

Im Namen des Volkes!

Urteil

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. September 2023 nicht mit Ablauf des 31. März 2024 sein Ende fand.

  2. Im Übrigen (Antrag 3 aus der Klagschrift) wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei zu den im Arbeitsvertrag zwischen den Partei vom 28. April 2003 unter den zum Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung geregelten Arbeitsbedingungen als Fertigungsleiter im Betrieb der Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag hinaus weiter zu beschäftigen.

  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

  5. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 28.881,00 € festgesetzt.
10.04.2024 5 Ca 302/23

Im Namen des Volkes!

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 3.868,80 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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