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Datum: 05.03.2026

Aktenzeichen: 2 Ca 129/24

Im Namen des Volkes



Urteil



  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 59 %. Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten zu 40 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2 zu 1 % alleine.
    Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu 57 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 60 %. Der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 40% als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 zu weiteren 3% alleine.
    Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst; dies gilt auch für die Kosten des Vergleichs.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 4 nach der einseitigen Erledigungserklärung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wird auf 2.464,00 Euro festgesetzt.
    Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 5 nach der einseitigen Erledigungserklärung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wird auf 2.865,36 Euro festgesetzt.
    Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 4 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wird auf 4.452,44 Euro festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für den Antrag Ziffer 5 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wird auf 3.255,12 Euro festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.