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Datum: 19.01.2026

Aktenzeichen: 6 Ca 128/25

Urteil

  1. Die Beklagte Ziff. 2, wird verurteilt, dem Kläger für den Abrechnungsmonat Juni 2025 5.595,94 € brutto Lohn und 1.197,00 € brutto Urlaubsgeld abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen 2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01 07.2025 bis zum 22.07.2025 aus 6.792,94 €, aus 4.539,74 € seit dem 22.07.2025,
    für den Abrechnungsmonat Juli 2025 5.595,94 € brutto Lohn abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.342,74 € seit dem 01.08.2025 sowie für den Abrechnungsmonat August 2025 5.595,94 € brutto Lohn abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.342,74 € seit dem 01.09.2025 zu zahlen.
  2. Die Beklagte Ziff. 2, wird verurteilt, dem Kläger für die Abrechnungsmonate Juni, Juli und August 2025 nach Maßgabe der Vergütungsansprüche des Klagantrages Ziff. 5 Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2025 zu erteilen und an den Kläger herauszugeben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66% und die Beklagte Ziff. 2 34% zu tragen.
  5. Der Streitwert wird auf 29.691,81 EUR festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.