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Datum: 19.01.2026
Aktenzeichen: 6 Ca 128/25
Urteil
- Die Beklagte Ziff. 2, wird verurteilt, dem Kläger für den Abrechnungsmonat Juni 2025 5.595,94
€ brutto Lohn und 1.197,00 € brutto Urlaubsgeld abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen
2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01 07.2025 bis zum 22.07.2025 aus 6.792,94 €,
aus 4.539,74 € seit dem 22.07.2025,
für den Abrechnungsmonat Juli 2025 5.595,94 € brutto Lohn abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.342,74 € seit dem 01.08.2025 sowie für den Abrechnungsmonat August 2025 5.595,94 € brutto Lohn abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.253,20 € nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.342,74 € seit dem 01.09.2025 zu zahlen. - Die Beklagte Ziff. 2, wird verurteilt, dem Kläger für die Abrechnungsmonate Juni, Juli und August 2025 nach Maßgabe der Vergütungsansprüche des Klagantrages Ziff. 5 Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2025 zu erteilen und an den Kläger herauszugeben.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 66% und die Beklagte Ziff. 2 34% zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 29.691,81 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.