Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Pforzheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
30.04.2024 1 Ca 29/24

Im Namen des Volkes

Urteil


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.568,16 € festgesetzt.

4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

30.04.2024 1 Ca 29/24

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.568,16 € festgesetzt.

4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

30.04.2024 1 Ca 266/23

Im Namen des Volkes

Versäumnisteilurteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.11.2023, zugegangen am 17.11.2023, weder zum Ablauf des 15.12.2023 noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Abmahnung vom 10.11.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Gesundheits- und Krankenpflegerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
  5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
25.04.2024 3 Ca 501/23

Im Namen des Volkes

Urteil

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf EUR 23.907,00 festgesetzt.
25.04.2024 3 Ca 328/22

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.464,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.02.2023 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei der auf die vorgenannte Schuld geleistete Zahlung eine Entgeltabrechnung zu erteilen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20%.
  5. Der Streitwert wird auf EUR 18.180,00 festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
22.04.2024 2 BVGa 1/24

Beschluss


Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt in der Zeit vom 22.04.2024 bis 24.04.2024 Abteilungsversammlungen durchzuführen.

18.04.2024 3 Ca 426/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf EUR 13.407,00 festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
18.04.2024 3 Ca 513/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert wird auf EUR 9.000,00 festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
17.04.2024 5 Ca 380/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%.
  7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt.
  8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
17.04.2024 5 Ca 380/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%. 7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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