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Datum: 17.04.2024
Aktenzeichen: 5 Ca 380/23
Im Namen des Volkes
Urteil
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%. 7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.