Datum: 17.04.2024

Aktenzeichen: 5 Ca 380/23

Im Namen des Volkes

Urteil



  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.08.2023 aufgelöst wurde.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juni 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.07.2023 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für Juli 2023 in Höhe von 780,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.08.2023 zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restlichen Lohn für August 2023 in Höhe von 2.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2023 zu zahlen, abzüglich am 21.08.2023 gezahlter 300,00 € netto.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95%, die Klägerin zu 5%. 7. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 9.830,00 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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