Schadensersatzprozess zwischen Siloah Evangelischer Diakonissenverein und ehemaligem Chefarzt

Datum: 11.10.2021

Der Siloah Evangelischer Diakonissenverein/ Körperschaft des öffentlichen Rechts begehrt von einem ehemaligen Chefarzt Schadensersatz. Dieser habe bei einer Vielzahl von Operationen gegen den „Grundsatz der persönlichen Leistungserbrin-gung“ verstoßen und diese vertragswidrig im Wege von Privatliquidationen abgerechnet. Die von der Klägerin behaupteten Schäden werden auf mehr als 300.000,00 EUR beziffert.

Der klagende Verein wirft dem Beklagten vor, angestellte (nachgeordnete) Ärzte der Klägerin unbefugt zur Erbringung von Leistungen, die er später als eigene abgerechnet habe, auf Kosten des Krankenhauses in Anspruch genommen zu haben. Daher habe der Beklagte dem klagenden Verein die entsprechenden Personalkosten zu erstatten.

Zwischen den Parteien bestand ein Nutzungsvertrag. Nach den Bestimmungen dieses Vertrags war die Möglichkeit der Inanspruchnahme des nachgeordneten ärztlichen Dienstes für den Beklagten nur im Rahmen der gesetzlichen und vertrag-lichen Bestimmungen (Verhinderungsfall des Beklagten im Falle von Abwesenheit, Urlaub, Krankheit etc.) zulässig. In diesen Fällen war eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten in Form der Zahlung eines Nutzungsentgelts an die Klägerin geschuldet.

Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf den Vorwurf des Abrechnungsbetruges und auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren ist der Streit auf die behaupteten Schäden im Rahmen der stationären Versorgung derjenigen Patienten beschränkt, die mit der Krankenhausträgerin eine sogenannte „Wahlarztvereinbarung“ geschlossen haben.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte in den geltend gemachten Fällen gegen den „Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung“ ohne tatsächlichen Verhinderungsgrund verstoßen hat. Ferner ist zu klären, ob der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Aktenzeichen: 3 Ca 285/19
Vorsitzende: Richterin am Arbeitsgericht Petra Selig
Öffentlicher Kammertermin am Donnerstag, dem 14.10.2021, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 3 (EG)
Arbeitsgericht Pforzheim, Simmlerstr. 9, 75172 Pforzheim

Vorab noch folgende Hinweise zum Verfahren bzw. zu rechtlichen Gesichtspunkten:

Es handelt sich um ein normales arbeitsgerichtliches Verfahren (sog. Urteilsverfahren, also kein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung).

Die Kammer im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist besetzt durch die Vorsitzende (Berufsrichterin) und zwei ehrenamtliche Richter (je ein Vertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber).

Die Justiz in Baden-Württemberg hat als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie Maßnahmen ergriffen, um ihre Beschäftigten und die Besucher vor einer Ansteckung zu schützen. Auf die entsprechenden Hinweise für Besucher der Justiz, veröffentlicht auf der Homepage des Arbeitsgericht Pforzheim (https://arbeitsgericht-pforzheim.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite) wird verwiesen.

Bitte beachten Sie auch die sitzungspolizeilichen Anordnungen der 3. Kammer. Im Sitzungsaal/Gericht stehen nur in begrenztem Umfang Plätze zur Verfügung.

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