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Datum: 12.10.2026

Aktenzeichen: 6 Ca 23/26

Urteil

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung Nr. 1 der beklagten Partei vom 20.01.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung Nr. 2 vom 20.01.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.03.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.03.2026 geendet hat.
  2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 489,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei 47 % und die beklagte Partei 53 %.
  5. Der Streitwert wird auf 25.763,01 EUR festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.