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Datum: 12.10.2026
Aktenzeichen: 6 Ca 23/26
Urteil
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung Nr. 1 der beklagten Partei vom 20.01.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung Nr. 2 vom 20.01.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 09.03.2026 noch durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.03.2026 geendet hat.
- Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 489,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2026 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei 47 % und die beklagte Partei 53 %.
- Der Streitwert wird auf 25.763,01 EUR festgesetzt.
- Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.