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Datum: 21.10.2026

Aktenzeichen: 

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.05.2026 nicht geendet hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 16.950,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.