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Datum: 03.12.2025

Aktenzeichen: 5 Ca 167/25

Im Namen des Volkes! 
Anerkenntnis-Teil und Schluss- Urteil



  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die restliche Vergütung für Februar 2024 in Höhe von 3.587,00 € brutto abzgl. 2.223,77 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2024, zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Entgeltfortzahlung für März 2024 in Höhe von 2.856,00 € brutto abzgl. 1.801,20 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2024, zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Entgeltfortzahlung für April 2024 in Höhe von 136,00 € brutto abzgl. 60,04 € netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024, zu zahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Resturlaub in Höhe von 2.176,00 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2025, zu zahlen. 
  5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsdokumente, d.h. die korrigierte Lohnabrechnung für Februar 2024, die Lohnabrechnung für März 2024 und April 2024, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2023 und 2024, sowie die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung herauszugeben; die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2024 und die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung müssen der Lohnabrechnung für April 2024 entsprechen.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis, das insgesamt der Bewertungsstufe „gut" entspricht und eine wohlwollende Schlussformulierung — Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel — enthält, zu erteilen; das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses muss mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, d.h. 01.02.2025, übereinstimmen.
  7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Der Wert des Gegenstands dieser Entscheidung wird auf 11.271,63 € festgesetzt.
  9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.