In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 27 Ca 284/25 |
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| 10.02.2026 | 8 Ca 46/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, 5.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit 11.02.2025, aus weiteren 1.000,00 EUR seit 29.04.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 06.05.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 03.06.2025, aus weiteren 500,00 EUR seit 24.06.2025 und aus weiteren 500,00 EUR seit 18.07.2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 13.02.2026 | 10 Ca 1250/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von EUR |
| 10.02.2026 | 27 Ca 116/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf Euro 12.483,00. |
| 16.02.2026 | 27 Ca 443/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 3 Ca 2425/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.322,10 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 481/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 23.12.2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 188/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom
24.04.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
| 28.01.2026 | 13 Ca 144/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2025 nicht
aufgelöst wird. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 20.01.2026 | 12 Ca 813/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 29.01.2026 | 8 Ca 369/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 31.07.2024, der Klägerin zugegangen am 31.07.2024, aufgelöst worden ist. |
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 10.02.2026 | 7 Ga 85/25 |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
| 10.02.2026 | 27 BVGa 1/26 |
Der Antrag wird abgewiesen. |
| 10.02.2026 | 25 BV 152/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen |
| 21.01.2026 | 13 BV 4/25 |
Die Anträge werden abgewiesen. |
| 19.02.2026 | 28 Ca 5081/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.935,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 26.935,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.02.2026 | 28 Ca 4861/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.01.2026 | 28 Ca 4321/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 19.02.2026 | 22 Ca 6271/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Geschäftsleiter in Stuttgart mit den Verantwortungsbereichen − Koordination der Fachbereichsstruktur 2. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.02.2026 | 22 Ca 7609/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass die auf den 19.10.2025 datierte durch die Beklagte gegenüber dem Kläger ausgesprochene
ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.11.2025 beendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als „Monteurhelfer“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Kündigungsschutzklage weiter zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 10.000, - € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.02.2026 | 29 Ca 3300/25 |
Urteil 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 05.11.2025 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 37.006,05 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.02.2026 | 22 Ca 6756/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen IX, X und XI der Beklagten vom 04.08.2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte/Widerklägerin 2/3 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Urteilsstreitwert wird auf 11.500,- € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 10.02.2026 | 1 Ca 304/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
| 11.02.2026 | 29 Ca 5643/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 11.414,55 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.02.2026 | 24 Ca 1368/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 26.880,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.02.2026 | 29 Ca 5628/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 15.960,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.02.2026 | 22 Ca 7668/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.10.2025 nicht
beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu
unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 11.320, - € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.02.2026 | 15 Ca 4012/25 |
Urteil |
| 29.01.2026 | 28 Ca 5121/25 |
Versäumnisurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.814,75 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.689,35 EUR brutto 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto abzüglich gezahlter 2.479,99 EUR brutto 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.415,47 EUR brutto 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.606,25 EUR brutto als Vergütung für den Monat April 5. Der Beklagte trägt 75 %, der Kläger 25 % der Kosten des Rechtsstreits. |