Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
08.05.2024 28 Ca 1160/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen.
2.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Leiterin Personal in die Funktion als Mitarbeiterin für das Sonderprojekt „Digitale Personalakte“ ab 4. April 2023 unwirksam ist.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 16.884,52 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.01.2025 10 Ca 872/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juli 2024 weder fristlos  geendet hat noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 24. Juli 2024 endet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Reisenden in der Abteilung Flüssiggas weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 4. Juli 2024 und das Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dessen Angaben sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.678,71 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes i.H.v. 5.344,26 Euro nebst Zinswen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag
- 1.025,81 Euro seit dem 1. August 2024, 
- aus weiteren 5.330,58 EUR seit dem 1. September 2024,
- aus weiteren 5.330,58 Euro seit dem 1. Oktober 2024,
- aus weiteren 4.319,52 Euro seit dem 1. November 2024,
- aus weiteren 3.163,98 Euro seit dem 1. Dezember 2024 und
- aus weiteren 3.163,98 Euro seit dem 1. Januar 2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2024 einen Betrag iHv. 1835 Euro brutto zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an dne Kläger 5.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2024 zu bezahlen.
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 72.876,31 Euro festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.01.2025 10 Ca 877/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2024 zum 31. Oktober 2024 aufgelöst wurde.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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