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Datum: 19.02.2026

Aktenzeichen: 22 Ca 6756/25

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen IX, X und XI der Beklagten vom 04.08.2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/3, die Beklagte/Widerklägerin 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Urteilsstreitwert wird auf 11.500,- € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.