Sternekoch Wohlfahrt klagt auf Weiterbeschäftigung als Küchenchef

Datum: 14.07.2017

Sternekoch Harald Wohlfahrt hat beim Arbeitsgericht Pforzheim einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung gegen seinen Arbeitgeber, das Hotel Traube Tonbach, eingereicht. Der Inhaber des Hotels übergab Herrn Wohlfahrt am 02.07.2017 ein Schreiben, mit dem ihm Tätigkeiten eines „kulinarischen Direktors“ zugewiesen wurden. Kurze Zeit später wies der Inhaber Herrn Wohlfahrt an, es zu unterlassen, die Räumlichkeiten der Schwarzwaldstube aufzusuchen. Herr Wohlfahrt möchte mit seinem Antrag nun erreichen, als Küchenchef der Schwarzwaldstube weiter beschäftigt zu werden.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren prüft das Arbeitsgericht nicht nur, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht (sog. Verfügungsanspruch). Sondern es muss auch prüfen, ob ein sog. Verfügungsgrund vorliegt. Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn die Sache so eilbedürftig ist, dass dem Kläger ein Abwarten des normalen arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht zumutbar ist. Nur wenn beide Voraussetzungen (also Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund) vorliegen, kann das Gericht dem Antrag stattgeben und den Beklagten entsprechend verurteilen. Fehlt es am Verfügungsgrund oder -anspruch, ist der Antrag zurückzuweisen.

 

Aktenzeichen: 1 Ga 1/17

Vorsitzender: Direktor des Arbeitsgerichts Hans Weischedel

Öffentliche Verhandlung am Dienstag, den 25.07.2017, 15:30 Uhr, Sitzungssaal 3 Erdgeschoss, Arbeitsgericht Pforzheim, Simmlerstr. 9, 75172 Pforzheim

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.