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Datum: 12.08.2026
Aktenzeichen: 29 Ca 5795/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28.08.25, zugegangen am 28.08.25, weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31.03.25 aufgelöst wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 12.600,00 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.